Satzung

 

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Satzung

der

Sektion Hildesheim

des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.



Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 16. April 2003

Allgemeines

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sektion Hildesheim des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Hildesheim.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen und nordischen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens,
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Mountainbike- und Fahrradtouren;
d) Veranstaltung von Kanusport auf Flüssen und Wildwassern;
e) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
f) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
g) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und ErhaIten von Wegen;
h) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
i) umfassende Jugend und Familienarbeit;
j) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
k) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
l) Pflege der Heimatkunde.

Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der
Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV aus-zuführen;
f) jede Veräußerung oder Belastung von Grund oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
g) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl und Stimmrechtes zu.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder. haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie. Sie werden von allen Beitragsverpflichtungen befreit; die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem DAV übernimmt die Sektion.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitglieder-versammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9 Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist außer dem Jahresbeitrag ein einmaliger Eintrittsbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgan.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des Eintrittsbeitrages und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluß.

§ 11 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweiter schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden, bleibt aber der Sektion verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

§ 12 Ausschluß
1. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Vor Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
4. Der Beschluß des Vorstandes über einen Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
5. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides dem Vorstand eingereicht werden.
6. Das auszuschließende Mitglied ist im Fall einer Berufung nach Absatz 5 zu der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief einzuladen unter Hinweis darauf, daß bei Nichterscheinen über die Berufung entschieden werden kann. In diesem Falle ist der Beschluß der Mitgliederversammlung mittels eingeschriebenem Brief dem Berufungsführer bekanntzugeben.

§ 13 Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluß auflösen. Die Mitglieder der Abteilungen oder Gruppen wählen einen Leiter.
2. Für Junioren und Jugend sind nach Bedarf eigene Abteilungen oder Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV oder dem Muster der Jugendsatzung zuwiderlaufen; sie ist vom Sektionsvorstand zu genehmigen.
Ein besonderer Beitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

Sektionsorgane

§ 14 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend und zwei Beisitzern/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in den Fällen langdauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

§ 16 Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert von mehr als 5.000,--Euro muß neben dem/der Schatzmeister/in ein weiteres Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsbefugnis gegenzeichnen.

§ 17 Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf und vollzieht die gefaßten Beschlüsse.

§ 18 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt.
2. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
5. Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

Beirat

§ 19 Zusammensetzung und Aufgaben
1. Der Beirat besteht aus den Leitern/innen der Abteilungen oder Gruppen und den Hüttenwarten/innen. Der Vorstand ernennt die Hüttenwarte/innen und kann für Sonderaufgaben und Fachgebiete weitere Mitglieder in den Beirat berufen.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er kann zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
3. Der Beirat wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgestellt. Seine Amtszeit ist die gleiche wie die des Vorstandes.

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch die Vereinsmitteilungen eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung oder dem der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Er muß einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 21 Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzu-nehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,
d) den Mitgliederbeitrag und den Eintrittsbeitrag festzusetzen,
e) den Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen zu wählen,
f) die Satzung zu ändern,
g) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluß ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muß. Sie muß von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Protokollführer/in und zwei zu Beginn der Mitgliederversammlung zu benennenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Rechnungsprüfer, Auflösung

§ 23 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen und einen/eine Vertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Verwendung der Haushaltsmittel sowie die Kassenführung der Sektion zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24 Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluß kann nur dahin lauten,, daß das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.


Sektion Hildesheim
des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.


Genehmigt: Deutscher Alpenverein e.V. (DAV)
München, den 18.03.2003
Thomas Urban, LS.
Geschäftsleitung

Eingetragen: Amtsgericht Hildesheim, Nr. 866
Hildesheim, den 05.04.2004
gez. Holze, LS.

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