Satzung
der
Sektion Hildesheim
des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 16. April 2003
Allgemeines
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sektion Hildesheim
des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat
seinen Sitz in Hildesheim.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Hildesheim eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen
und alpine Sportarten vor allem in den
Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders
für die Jugend und die Familien, zu fördern
und zu pflegen, die Schönheit und die
Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten,
die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern
und dadurch die Bindung zur Heimat zu
pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten
zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral;
sie vertritt die Grundsätze religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz;
sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen
Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung
des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der
Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege
und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck
der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche
Ausbildung, Förderung bergsteigerischer
und alpinsportlicher Unternehmungen, des
alpinen und nordischen Skilaufes, Ausleihe von
Bergsportausrüstung,
Unterstützung des alpinen Rettungswesens,
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische,
alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Mountainbike- und
Fahrradtouren;
d) Veranstaltung von Kanusport auf Flüssen
und Wildwassern;
e) Veranstaltung von alpinsportlichen
Wettkämpfen
einschließlich der Bekämpfung des
Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung
des DAV;
f) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher
Kletteranlagen;
g) Erhalten und Betreiben von Hütten als
Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens
und der alpinen Sportarten sowie Errichten und
ErhaIten von Wegen;
h) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft,
Tier und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen
Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung
des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten
und Wegen;
i) umfassende Jugend und Familienarbeit;
j) Förderung und Sammlung schriftstellerischer,
wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten
auf alpinem Gebiet;
k) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang
mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
l) Pflege der Heimatkunde.
Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen
Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen
Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung
dieses Vereins und hat damit alle Rechte und
Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den
Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung
vorzulegen, wie sie von der
Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge)
und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des
DAV aus-zuführen;
f) jede Veräußerung oder Belastung von Grund oder Hüttenbesitz,
soweit es sich um AV Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
g) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz
und Stimme in der Mitgliederversammlung,
können
wählen und gewählt werden. Sie können
das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen
Bedingungen benutzen und genießen alle
den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen
die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte
mit Ausnahme des Wahl und Stimmrechtes zu.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare
Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind
berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür
vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung für Schäden, die einem
Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen
oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf
die Fälle beschränkt, in denen einem
Organmitglied oder einer sonstigen für die
Sektion tätigen
Person, für die die Sektion nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann.
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